
Tarifsystem, Preisvergleiche, Ombudsstelle
Tarif
Die Zahnärzte in Liechtenstein rechnen ihre Leistungen nach dem Schweizerischen Zahnarzttarif ab. In diesem transparenten, von den Sozialpartnern anhand betriebswirtschaftlicher Kriterien erarbeiteten Tarif sind sämtliche zahnärztliche Leistungen nach ihrem Aufwand aufgelistet. Die einzelnen Leistungen werden mit einer bestimmten Zahl von Taxpunkten bewertet. Zahntechnische Leistungen sind in einem eigenen Tarif zusammengefasst.
Taxpunktwert
Für die Berechnung des Endpreises einer Leistung wird die Anzahl Taxpunkte mit dem aktuellen Taxpunktwert multipliziert. Der Taxpunktwert beträgt im Verkehr mit den Sozialversicherern zur Zeit CHF 3.10. Dieser Taxpunktwert von CHF 3.10 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juni 1992 und wurde zwischenzeitlich der Teuerung nicht angepasst.
Für Privatpatienten kann der Taxpunktwert vom Zahnarzt je nach Kostenstrukur der Praxis bis zu einem Wert von CHF 4.95 frei festgelegt werden. Die meisten Zahnärzte in Liechtenstein verwenden gegenüber den Privatpatienten einen um die zwischenzeitliche Teuerung korrigierten Taxpunktwert, was per Dezember 2016 einen Taxpunktwert von CHF 3.76 bedeuten würde.
So wird zum Beispiel eine Befundaufnahme (zahnärztliche Untersuchung, Inspektion der Mundhöhle, Anliegen des Patienten, Anamnese) mit 21 Taxpunkten bewertet. Gegenüber den Sozialversicherern werden hier 21 x CHF 3.10 verrechnet, also CHF 65.10. Dem Privatpatienten werden hier in etwa CHF 77.70 abgerechnet werden (Basis Taxpunkt CHF 3.70).
Anzahl Taxpunkte
Im Gegensatz zum Verkehr mit den Sozialversicherern, wo sowohl die Taxpunktzahl wie der Taxpunktwert einer Leistung fix ist, kann gegenüber Privatpatienten die Zahl der Taxpunkte innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (vermehrter oder geringerer Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand etc.) variiert werden. Am Beispiel der Untersuchung, die oben mit 21 Taxpunkten bewertet wurde, kann die Taxpunktzahl von 18 bis 24 variiert werden.
Honorarprüfungskommission und Ombudstelle
Bei Beschwerden über durchgeführte zahnärztliche Behandlungen kann die Ombudstelle der LZG kontaktiert werden: . Die Mitglieder der LZG sind verpflichtet, mit dem LZG Vertrauenszahnarzt zu kooperieren. Die LZG behandelt keine Patientenbeschwerden von in Liechtenstein tätigen Zahnärzten, welche nicht Mitglied der LZG sind.
Tarifverfügbarkeit
Der gesamte Tarif umfasst über 500 einzelne Positionen. Eine Kurzfassung, die die wesentlichen Positionen enthält, ist unter www.sso.ch/Patienten/recht-und-tarif im Kapitel Rechnungen einsehbar. Der gesamte Tarif kann bei folgender Adresse bestellt werden:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA
GL/Dienstabteilungen
Fluhmattstr. 1
6004 Luzern
Preisvergleiche
Wie in anderen Branchen muss bei einem Preisvergleich sichergestellt sein, dass effektiv identische Leistungen verschiedener Anbieter verglichen werden. Ein oberflächlicher Preisvergleich nach dem Schema «ich habe für eine Füllung bei meinem Zahnarzt soviel bezahlt, was kostet das bei Deinem Zahnarzt?» ist nicht aussagekräftig. Bei Preisvergleichen muss sichergestellt sein, dass exakt die gleichen Leistungen verglichen werden!
Gerade bei umfangreichen Sanierungen ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise sehr unterschiedliche Varianten zum Ziel führen können. Je nach Ansprüchen und Bereitschaft zur Mitarbeit des Patienten kann ein gegebenes Problem auf sehr unterschiedlich Art, mit unterschiedlichem Aufwand, gelöst werden.
Das Verhältnis zwischen Patient und Zahnarzt basiert auf einem gegenseitigen Vertrauen. Das bedeutet, dass es im Interesse von beiden Seiten ist, wenn vor einer umfangreichen Arbeit ausführlich über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten, deren Auswirkungen sowie über die Ansprüche des Patienten und dessen finanziellen Möglichkeiten gesprochen wird. Konsequenterweise ist bei einem grösseren Projekt ein schriftlicher Kostenvoranschlag zu verlangen.
Für Prüfung von Honoraren bietet die LZG ihre Hilfe an.