
Krankenkassen
In der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherungen (KVV, LGBl 2000/74, Fassung vom 1. Januar 2017) ist im Anhang festgelegt, welche zahnärztlichen Behandlungen von den Krankenkassen im Rahmen der Grundversicherung vergütet werden müssen. Der Zahnarzt gibt den Patienten Auskünfte bezüglich kassenpflichtiger Leistungen.
Die Behandlungen werden gemäss den Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der Zahnärzteschaft und dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband LKV durchgeführt. Zur Durchführung sind nur Zahnärzte berechtigt, die Partner dieses Tarifvertrags sind.
Krankenkassenpflichtige Behandlungen dürfen mit Ausnahme von notfallmässigen Massnahmen erst durchgeführt werden, nachdem ein Behandlungsplan bei der Krankenkasse eingereicht wurde. Die Krankenkasse bestätigt den Eingang des Behandlungsplanes. Wenn innerhalb weiterer 20 Arbeitstage von der Krankenkasse kein Einspruch erfolgt, bedeutet dies eine Kostengutsprache im Umfang des eingereichten Behandlungsplans.
Der vollständige Text der Verordnung ist unter www.gesetze.li abrufbar.
Eine aktuelle Liste der OKP-Vertragszahnärzte finden Sie unter www.lkv.li.