
Ergänzungsleistungen
Bezüger von AHV- oder IV-Renten mit Wohnsitz in Liechtenstein haben unter bestimmten Bedingungen (wirtschaftliche Bedürftigkeit) Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall vorliegt, muss vom Rentenbezüger bei den AHV-IV-FAK-Anstalten abgeklärt werden. Unter www.ahv.li sind weitere Informationen sowie Anmeldeformulare abrufbereit.
Bezüger dieser Ergänzungsleistungen müssen ihren Zahnarzt unbedingt vor der Planung einer Behandlung darüber informieren, dass die Behandlung im Rahmen der Ergänzungsleistungen erfolgen soll. Andernfalls können sie beim Einreichen der Rechnung bei den AHV-IV-FAK-Anstalten unangenehme Überraschungen erleben: Aus Mitteln der Ergänzungsleistungen können nur «einfache und zweckmässige» Behandlungen finanziert werden.
Der Zahnarzt kann den Patienten nur dann umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen der Ergänzungsleistungen beraten, wenn er vom Patienten vor der Behandlungsplanung darüber informiert wird, dass die Behandlung im Rahmen der Ergänzungsleistungen erfolgen soll. So sollte bei Behandlungskosten über CHF 1'000.00 vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag bei den AHV-IV-FAK-Anstalten eingereicht werden.
Die vollständigen Texte von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind abrufbar unter www.gesetze.li.
Kontakt
AHV-IV-FAK-Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel: +423 238 16 16
Fax: +423 238 16 00
www.ahv.li